Satzung
des Landesverbandes der Freien Berufe Mecklenburg-Vorpommern e.V.
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Landesverband der Freien Berufe Mecklenburg-Vorpommern e.V.“.
(2) Sitz des Landesverbandes ist Schwerin.
(3) Das Kalenderjahr ist das Geschäftsjahr.
§ 2
Aufgabe und Zweck
(1) Der Landesverband hat die Aufgabe, die gemeinsamen Interessen der Freien Berufe, deren Mitglieder, deren Kammern, Vereinigungen, Verbände und Vereine Freier Berufe in Mecklenburg-Vorpommern zu wahren und zu fördern sowie deren Beziehung unterei-nander zu pflegen, soweit deren Partikularinteressen nicht entgegenstehen oder behin-dert werden.
(2) Der Zweck des Landesverbandes ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können Kammern, Vereine sowie Körperschaften von Angehörigen eines Freien Berufes sein oder werden.
(2) Eine Einzelmitgliedschaft von Angehörigen Freier Berufe ist möglich, sofern diejenige Berufsgruppe eines Freien Berufes, welcher das Einzelmitglied angehört, nicht durch ei-ne Kammer, einen Verband, einen Verein oder eine sonstige Körperschaft in dem Lan-desverband repräsentiert wird und die Mitgliedschaft des Einzelmitglieds im besonderen Interesse des Landesverbandes liegt.
(3) Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand, weist der Vorstand einen Antrag auf Mitgliedschaft ab, so ist auf gesonderten Antrag des Antragstellers die Ent-scheidung der Mitgliederversammlung einzuholen.
(4) Die Mitgliedschaft endet:
a. bei natürlichen Personen mit dem Tod,
b. nach schriftlicher Kündigung eines Mitglieds zum Ende des laufenden Geschäftsjah-res; die Kündigung muss mindestens 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich beim Vorstand eingegangen sein.
c. durch Ausschluss aus wichtigen Gründen durch Beschluss der Mitgliederversamm-lung, insbesondere, wenn das Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt. Ein solcher Beschluss bedarf der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stim-men.
Ausschließungsgründe sind insbesondere:
– Grobe oder wiederholte Verstöße gegen die Satzung und Interessen des Vereins,
– Grobe oder wiederholte Verstöße gegen die Beschlüsse der Vereinsorgane,
– Schwerwiegend oder wiederholt unehrenhaftes Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins,
– Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge nach Fälligkeit trotz zweimaliger Aufforderung und Setzung angemessener Nachfristen.
Gegen den Ausschluss kann Widerspruch eingelegt werden, über den die nächste Mit-gliederversammlung endgültig entscheidet. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft des be-troffenen Mitglieds.
§ 4
Organe
Organe des Landesverbandes sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 5
Beschlussfähigkeit und Stimmrecht der Organe bei Versammlungen und Wahlen
(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmen durch die betreffenden Vertreter repräsentiert sind.
(3) Bei Abstimmungen und Wahlen gilt, soweit nichts Anderes durch die Satzung bestimmt ist, die einfache Stimmenmehrheit. Ein Beschlussvorschlag gilt als angenommen, wenn auf ihn mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen entfallen. Stimmenthal-
tungen und ungültige Stimmabgaben werden nicht mitgezählt. Ungültig sind Stimmab-gaben, die Zusätze enthalten, bei denen mehr Stimmen abgegeben werden, als abzu-geben sind oder deren Wille nicht eindeutig erkennbar ist. Leere Stimmzettel gelten als Stimmenthaltung. Über die Ungültigkeit einer Stimmabgabe entscheidet der Vorsitzen-de.
(4) Für Wahlen gilt Vorstehendes entsprechend. Stehen mehr Kandidaten zur Wahl als Personen in den Vorstand zu wählen sind, sind diejenigen Kandidaten gewählt, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Wahlen werden durch freie und geheime Stimmabgabe durchgeführt, in der Regel durch Abgabe von Stimmzetteln. Die Vorstandsmitglieder werden einzeln gewählt. Die Mitglie-derversammlung kann einstimmig einen anderen Wahlmodus beschließen, insbesonde-re eine offene Stimmabgabe durch Handzeichen sowie eine Wahl mehrerer Kandidaten in einem Zug (Blockwahl).
(5) In Mitgliederversammlungen sowie bei Wahlen haben Vereinigungen bis zu 100 berufs-tätigen Mitgliedern drei Stimmen, bis zu 500 berufstätigen Mitgliedern fünf Stimmen.
Die Zahl der Stimmen erhöht sich um fünf Stimmen bei Überschreitung von 500 berufs-tätigen Mitgliedern und immer wieder bei jeweils weiteren 500 Stimmen. Dabei gilt der Mitgliederbestand an natürlichen berufstätigen Personen zum jeweils zurückliegenden 1. Januar eines Kalenderjahres. Natürliche berufstätige Personen, die Mitglied einer Mitgliedsvereinigung des Landes-verbandes sind, können dieser Mitgliedsvereinigung nur ein einziges Mal zugerechnet werden.
Einzelmitglieder haben jeweils eine Stimme,
(6) Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung können in Präsenzsitzun-gen oder in Abstimmungen über Fernkommunikationsmittel gefasst werden.
(7) Eine Abstimmung über Fernkommunikationsmittel soll nur dann erfolgen, wenn der Ge-genstand der Beschlussfassung ein Zuwarten bis zur nächsten regulären Vorstandssit-zung oder Mitgliederversammlung nicht zulässt und die Durchführung einer außeror-dentlichen Vorstandssitzung oder Mitgliederversammlung aufgrund des Gegenstands der Beschlussfassung nicht geboten ist. Sie darf nicht erfolgen, wenn drei Mitglieder des Vorstands oder drei Mitgliedsvereinigungen einer Abstimmung über Fernkommunikati-onsmittel widersprechen. Bei einer Abstimmung über Fernkommunikationsmittel ist allen Vorstandsmitgliedern bzw. Vertretern der Mitgliedsvereinigungen der Gegenstand der Beschlussfassung in Textform bekannt zu geben. Die Stimmabgabe hat binnen 48 Stunden nach Bekanntgabe des Gegenstandes der Beschlussfassung zu erfolgen. So-fern dies geboten erscheint, kann der Präsident eine kürzere oder längere Frist bestim-men, hierauf ist in der Bekanntgabe gesondert hinzuweisen.
§ 6
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in freier und geheimer Wahl mit ein-facher Mehrheit für die Dauer von drei Jahren gewählt. Nach Ablauf der Wahlperiode führen die gewählten Vorstandsmitglieder die Amtsgeschäfte bis zur Durchführung einer Wahl fort.
(3) Der Präsident, 1. und 2. Vizepräsident sowie der Schatzmeister werden vom Vorstand für die Dauer der jeweiligen Wahlperiode gewählt.
(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten vertreten. Ist dieser verhindert, wird der Verein durch den ersten Vizepräsidenten vertreten, bei des-sen Verhinderung durch den zweiten Vizepräsidenten. Ist auch dieser verhindert, wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
(5) Die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes kann durch eine Mitgliederversammlung in geheimer Wahl mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen.
(6) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
§ 7
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ und Entscheidungsgremium.
(2) Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung bleiben insbesondere vorbehalten:
1. Aufstellung und Änderung der Satzung
2. Wahl des Vorstandes
3. Beschlussfassung über den Haushaltsplan und Festsetzung der Mitgliederbeiträ-ge sowie Beschlussfassung über eine Beitragsordnung.
4. Genehmigung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes
5. Wahl des Rechnungsprüfers und dessen Stellvertreters.
6. Festlegung der Aufwandsentschädigung und der Reisekostenvergütung für die Mitglieder des Vorstandes und beauftragter Mitglieder.
§ 8
Einberufung und Tagesordnung der Mitgliederversammlung
(1) Mitgliederversammlungen haben mindestens einmal im Kalenderjahr stattzufinden.
(2) Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Landesverbandes es erfordert oder wenn ein Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen die Einberufung beantragt.
(3) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von drei Wochen durch einfache schriftliche Mitteilung einzuberufen. Eine te-lekommunikative Übermittlung ist ausreichend.
(4) In dringenden Fällen kann der Vorstand unter Verzicht auf die in Abs.3 genannte Frist die Mitgliederversammlung einberufen.
(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 9
Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitglieder sind zur jährlichen Zahlung eines Beitrages verpflichtet.
(2) Die Einzelheiten regelt eine durch die Mitgliederversammlung zu beschließende Bei-tragsordnung.
§ 10
Rechnungsprüfer
(1) Der Verein hat einen Rechnungsprüfer und einen Stellvertreter des Rechnungsprüfers. Sie werden durch die Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von drei Jahren ge-wählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Rechnungsprüfer können Mitglieder des Vereins sein, dürfen aber nicht Mitglieder des amtierenden Vereinsvorstandes sein.
(3) Der Rechnungsprüfer hat die rechnerische Richtigkeit der vom Vorstand vorzulegenden Jahresabrechnung über das abgelaufene Geschäftsjahr zu prüfen und zur ordentlichen Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht über die von ihnen durchgeführte Fi-nanzprüfung vorzulegen. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die Jahresabrech-nung sowie alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen mindestens drei Wochen vor Durchführung der Mitgliederversammlung vorzulegen.
§ 11
Auflösung
(1) Die Auflösung des Landesverbandes kann nur eine zu diesem Zweck einberufene Mit-gliederversammlung beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen.
(2) Bei Auflösung des Landesverbandes fällt das Vereinsvermögen einer Wohlfahrtseinrich-tung der Freien Berufe oder falls eine solche nicht besteht, einer von der Mitgliederver-sammlung zu bestimmenden gemeinnützigen Vereinigung zu.
(3) Im Falle der Auflösung werden der Präsident, der erste Vizepräsident sowie der Schatzmeister zu Liquidatoren des Vereins gemäß § 76 BGB bestellt.
§ 12
Inkrafttreten, salvatorische Klausel
(1) Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am beschlossen.
(2) Die Satzung behält Gültigkeit bis zum Inkrafttreten anderer Satzungsbestimmungen.
(3) Vorhergehende Satzungen verlieren damit ihre Wirksamkeit.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen der Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.