Vorstand

Präsident

RA Jörg Hähnlein
Rechtsanwalt

1. VIZEPRÄSIDENT

RA Stefan Grasshoff
Rechtsanwalt

2. VIZEPRÄSIDENT

Dipl.-Stom. Gerald Flemming
Zahnarzt

VORSTANDSMITGLIED

Frau Dipl.-Ing. Susann Milatz
Architektin

VORSTANDSMITGLIED

Marco Bubnick
Apotheker

Mitglieder

Apothekerkammer M-V

akmv.de
Präsident: Dr.- Dr. Georg Engel

Apothekerverband M-V

apothekerverband-mecklenburg-vorpommern.de
Vorstandsvorsitzender: Axel Pudimat, Rostock

Architektenkammer M-V

architektenkammer-mv
Präsident: Dipl.-Ing. Christoph Meyn

Die Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern ist die Vertretung von rund 800 Architekt*innen, Innenarchitekt*innen, Landschaftsarchitekt*innen und Stadtplaner*innen in unserem Bundesland. Mit der Gründung am 25. Mai 1991 bot sich dem Berufsstand die Chance, ein neues Selbstverständnis in der Freiberuflichkeit zu entwickeln und im Rahmen der Selbstverwaltung in eigener Verantwortung neben reinen Verwaltungsaufgaben auch an der Gestaltung der Gesellschaft mitzuwirken.

Als Selbstverwaltungsorgan führt die Kammer die Architektenliste und sorgt dafür, dass nur diejenigen Bewerber eingetragen werden, die die erforderliche Ausbildung und Berufspraxis besitzen. Außerdem überwacht sie die Einhaltung der Berufspflichten, zum Beispiel die Fortbildungspflicht sowie die Pflicht, eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen und für die Dauer der Eintragung aufrechtzuerhalten.

Nur wer in die Architekten- bzw. Stadtplanerliste eingetragen ist, darf die entsprechende Berufsbezeichnung führen. Das dient einem umfassenden Verbraucherschutz – und außerdem der Baukultur, die uns besonders am Herzen liegt.

Die Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern vertritt den Berufsstand in der Gesellschaft, sie wirkt an der Erarbeitung von Gesetzen und Regelwerken mit, begleitet aktiv die Initiative Baukultur im Bundesland und setzt sich für die Belange der Architektenschaft gegenüber Politik, Verwaltung, Wirtschaft und Medien ein.

Bund der öffentlich bestellten Vermessungsingenieure, Landesgruppe M-V

www.bdvi-mv.de
Vorstandsvorsitzender:
ÖbVI Dipl.-Ing.(FH) Frank Wagner,
öffentlich bestellter Vermessungsingenieur

Organisation

  • Bundesverband mit Landesgruppen in allen Bundesländern (außer Bayern)
  • Landesgruppe wird durch Vorstand vertreten
  • Vorstandsvorsitzender: ÖbVI Dipl.-Ing.(FH) Frank Wagner
  • höchstes Beschlußorgan ist die Mitgliederversammlung Wahlperiode 3 Jahre

Schwerpunkte der gegenwärtigen Arbeit

  • Mitwirkung an der Neugestaltung der Vermessungsgesetzgebung und berufsbegleitender Rechtsvorschriften
  • Umsetzung von einfachen aber wirksamen Vorschlägen zur Beseitigung von Investitionshemmnissen bei gleichzeitiger Kostenentlastung für den Landeshaushalt
  • kritische Begleitung der Strukturveränderungen in der Katasterverwaltung, insbesondere des Aufbaus von Vermessungskapazitäten in der kommunalisierten Verwaltung
  • Aktivitäten zum Erhalt der Eigentumssicherung bei der Deregulierung des Baurechts
  • Erarbeitung zeitgemäßer und gesetzeskonformer technischer Anweisungen und Abbildung in einem Qualitätsmanagementsystem
  • Ringen um Geschlossenheit in der Berufsausübung gemäß den Standesregeln
  • Organisation der betrieblichen Aus- und Weiterbildung der ÖbVI und ihrer Mitarbeiter
Ingenieurkammer M-V

www.ingenieurkammer-mv.de
Präsident:  Dipl.-Ing. Wulf Kawan

Die Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern wurde am 23. November 1993 als berufsständische Vertretung der Ingenieure gegründet. Die Kammer hat ca. 1300 Mitglieder.

Als Selbstverwaltungsorgan führt sie die Listen der Beratenden und bauvorlageberechtigten Ingenieure, der Brandschutz- und Tragwerksplaner sowie der freiwilligen Mitglieder.

Die Kammer bestellt und vereidigt auch Sachverständige auf dem Gebiet des Ingenieurwesens und ist für die Anerkennung von Prüfsachverständigen verantwortlich.

Aufgabe der Kammer ist die beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder sowie das Ansehen des Berufsstandes zu wahren und die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen.

Daneben vertritt sie den Berufsstand in der Gesellschaft und wirkt an der Erarbeitung von Gesetzen mit. Zur Stärkung des fachlichen Niveaus und der Wettbewerbsfähigkeit bietet die Kammer ihren Mitgliedern ein umfangreiches Fort- und Weiterbildungsangebot an und engagiert sich aktiv bei der Nachwuchsförderung. Zur Förderung des Ingenieurnachwuchses zeichnet die Kammer seit 2000 jedes Jahr Beststudenten einer ingenieurtechnischen Fachrichtung der vier Hochschulen unseres Bundeslandes aus.

Gemeinsam mit dem Ingenieurrat M-V verleiht die Ingenieurkammer alle zwei Jahre den Ingenieurpreis Mecklenburg-Vorpommern und ist einer der Auslober des Landesbaupreises M-V. Mit diesen Initiativen und mit der Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben weist sie auf die vielfältigen Leistungen der Ingenieure hin und trägt maßgeblich zur Förderung der Baukultur bei.

Darüber hinaus ist die Ingenieurkammer selbstverständlich jederzeit Anlaufstelle für sämtliche Anfragen ihrer Mitglieder oder anderer Institutionen, die Informationen über den Berufsstand des Ingenieurs benötigen.

Notarkammer M-V

notarkammer-mv.de
Präsident: Dr. Moritz von Campe

Die Notarkammer Mecklenburg-Vorpommern ist eine Selbstverwaltungskörperschaft, in der alle Notarinnen und Notare des Landes zusammengeschlossen sind. Sie vertritt die Gesamtheit ihrer Mitglieder, unterstützt die Aufsichtsbehörden bei ihrer Tätigkeit und sorgt für eine gewissenhafte und lautere Berufsausübung der Notare.

Der Vorstand der Notarkammer Mecklenburg-Vorpommern besteht aus fünf Notarinnen und Notaren. Er vollzieht die Beschlüsse der Kammerversammlung und erfüllt die durch Gesetz und Satzung übertragenen Aufgaben. Dabei wird er von der Geschäftsstelle der Notarkammer unterstützt, in der ein/e hauptamtliche/r tätige/r Geschäftsführer/in und zwei weitere Mitarbeiterinnen tätig sind.

Der Notar ist Träger eines öffentlichen Amtes, der die Beteiligten unabhängig und unparteiisch betreut. Die Unabhängigkeit von Staat und Auftraggeber ist der Garant dafür, dass der Notar jedem Bürger sein Recht gleichermaßen sichert. Dabei obliegt dem Notar insbesondere der Schutz der Interessen rechtlich unerfahrener Beteiligter.

Da Notare die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit notariellen Leistungen sicherstellen, sind sie auch an Orten zu finden, an denen es sonst keine Gerichte, Ämter und Behörden gibt. Der Staat sorgt bei der Ernennung von Notaren für eine bürgernahe Versorgung der Bevölkerung. Der Bürger kann den Notar seines Vertrauens frei wählen. Dagegen darf der Notar grundsätzlich nur innerhalb des ihm zugewiesenen Amtsbereichs beurkunden.

Notare legen viel Wert auf das persönliche Gespräch. Darin liegt ein besonderer Schwerpunkt der notariellen Tätigkeit: den Willen der Beteiligten zu ermitteln und rechtssicher zu dokumentieren.

Notarinnen und Notare stehen Ihnen als bürgernahe Amtsträger überall in Deutschland zur Verfügung, insbesondere sind sie auch in kleineren Städten und Gemeinden tätig.

Rechtsanwaltskammer M-V
rak-mv.de
Präsident: Herr RA Stefan Graßhoff

Die Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern ist die Berufsorganisation aller in Mecklenburg-Vorpommern zugelassenen Rechtsanwälte.

Ihr Bezirk entspricht dem des Oberlandesgerichts Rostock. Sie ist für ganz Mecklenburg-Vorpommern zuständig und hat 1.469 Mitglieder (Stand: 1. Dezember 2019). Zu diesen gehören neben niedergelassenen Rechtsanwälten auch Sydikusrechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften.

Die Existenz der Rechtsanwaltskammern geht zurück auf die erste einheitliche Rechtsanwaltsordnung im Rahmen der Reichsjustizgesetze von 1877/79. Im Jahre 1879 wurde die „Anwaltskammer im Bezirk des Großherzoglichen Mecklenburgischen Oberlandesgerichtes“ zu Rostock gebildet. In der Zeit des Dritten Reiches verloren die Regionalkammern an Bedeutung. Sie mussten nach 1945 im Gebiet der ehemaligen DDR ihre Tätigkeit einstellen. Am 01.12.1990 konstituierte sich wieder eine Rechtsanwaltskammer für das Land Mecklenburg-Vorpommern.

Die Aufgaben und Befugnisse der Rechtsanwaltskammern sind in der Bundesrechtsanwaltsordnung geregelt. So entscheiden Rechtsanwaltskammern über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, beraten ihre Mitglieder zum Berufsrecht, überwachen dessen Einhaltung, vermitteln zwischen Anwälten und zwischen Mandant und Anwalt, organisieren die Aus- und Weiterbildung der Rechtsanwaltsfachangestellten sowie die Fortbildungsmaßnahmen für Anwälte.

Die Rechtsanwaltskammern sind die Vertreter ihres Berufsstandes. Sie erarbeiten Stellungnahmen und Gutachten und kommentieren und begleiten Gesetzesvorhaben aus anwaltlicher Sicht. Auf Bundesebene sind die lokalen Rechtsanwaltskammern in der Bundesrechtsanwaltskammer organisiert.

Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern ist ehrenamtlich tätig und wird von der Kammerversammlung gewählt.

RAK MV

Steuerberaterkammer M-V

stbkammer-mv.de
Präsident: Herr Dipl.-Ing.-Ök. Dr. Holger Stein, Steuerberater

Die Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern ist die gesetzliche Vertretungskörperschaft aller im Land Mecklenburg-Vorpommern niedergelassenen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften. Auf der Grundlage § 73 ff. des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) haben die Steuerberaterkammern als Aufgabenschwerpunkte insbesondere die Führung des Berufsregisters, die Interessenwahrnehmung der Gesamtheit der Berufsangehörigen, der Beratung und Information der Mitglieder der Kammer, die Erstellung von Gutachten, die Existenzgründungsberatung für Berufsangehörige, die Praxisvertretung/Praxisabwicklung und Praxistreuhandschaft für die Kanzleien der Kammermitglieder. Ferner wird die Kammer vermittelnd bei Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern der Kammer und deren Auftraggebern tätig. Darüber hinaus ist die Steuerberaterkammer zuständige Stelle für die Aus- und Fortbildung der Mitarbeiter und führt das Ausbildungsregister. Die Steuerberaterkammer bietet darüber hinaus eine Plattform für alle Unternehmen und Bürger, sich im Bedarfsfall regional- und branchenbezogen einen geeigneten Steuerberater zu suchen.

Steuerberaterverband M-V

stb-verband-mv.de
Präsident: Torsten Lüth

Als Berufsverband vertreten wir die Interessen von mehr als 650 Angehörigen des steuerberatenden Berufs in Mecklenburg-Vorpommern.

Unsere Ziele und Aufgaben sind  

  • Pflege des berufsständischen Gedankens.
  • Vertretung unserer Mitglieder und ihrer Interessen in berufsständischen Angelegenheiten.
  • Pflege der Berufsgemeinschaft und eines Interessenausgleichs unter unseren Mitgliedern.
  • Förderung und Fortbildung unserer Mitglieder.
  • Mit Organisationen des Berufsstandes, insbesondere den Berufskammern, sowie verwandter Berufe eine enge Zusammenarbeit zu pflegen.
  • Unterstützung bei der Erstellung von Gutachten in Berufs- und Fachfragen.
  • Beratende Mitwirkung bei Praxisübertragungen und -Abwicklungen.
  • Die Behörden auf gesetzgeberischem und verwaltungsmäßigem Gebiet zu beraten und zu unterstützen.
  • Den Nachwuchs und seine fachliche Vorbildung zu fördern.
  • Die Ziele der Dachorganisation zu fördern und zu unterstützen, soweit sie mit den Interessen des Verbandes übereinstimmen.
Verband Beratender Ingenieure M-V
Vorsitzender: Herr Dipl.-Ing. Uwe Lemcke

Verband Beratender Ingenieure VBI

Der VBI ist die führende Berufsorganisation unabhängig beratender und planender Ingenieure in Deutschland. Seine rund 2.000 Mitgliedsunternehmen sind in allen Bereichen der Bauwirtschaft und des technisch-wirtschaftlichen Consultings tätig.

Im aktiven Dialog mit Politik und Wirtschaft.

Wichtige Dinge bewegt man nicht alleine. Deshalb engagiert sich der VBI intensiv für die berufspolitischen und wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder. Ob HOAI, Wirtschafts-, Verkehrs- oder Energiepolitik – der VBI ist Gesprächspartner von Ministern und Parlamentariern sowohl auf Bundes- als auch Landesebene. Über Dach- und Fachverbände wie den Bundesverband der Deutschen Industrie BDI oder den Bundesverband Freier Berufe BFB werden die Themen der Ingenieure in die aktuelle Diskussion, in Gesetzgebungs- und Normungsverfahren eingebracht.

Bundesweit gefragt – vor Ort aktiv.

Für den unternehmerischen Austausch auf regionaler Ebene sorgen die 15 VBI-Landesverbände. Sie organisieren die Vernetzung der Mitglieder untereinander und den Dialog mit kommunaler Politik und lokaler Wirtschaft.

Verband beratender Ingenieure, Landesverband M-V
Bildquelle: VBI

Verband der Restauratoren, Landesgruppe M-V

www.restauratoren.de

Geschäftsstelle in Bonn: info@restauratoren.de

Wirtschaftsprüferkammer, Landesgeschäftsstelle Nord

Landespräsident M-V: WP/StB Dr. Marc Toebe, Rostock

Die Wirtschaftsprüferkammer ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts die unter Staatsaufsicht stehende Organisation aller Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften in Deutschland.

Die Wirtschaftsprüferkammer vertritt die Belange und Positionen des Berufsstandes gegenüber der Öffentlichkeit und gegenüber der Politik und ist Ansprech- und Informationspartner ihrer Mitglieder.

Die Aufgaben, die der Kammer per Gesetz übertragen wurden, sind insbesondere:

  • die Berufsaufsicht mit der Zuständigkeit für die Ermittlung und Ahndung der Fälle mit dem Vorwurf geringer Schuld sowie mit einer Ermittlungspflicht auch in den übrigen Fällen,*
  • die Durchführung des Qualitätskontrollverfahrens,
  • die Durchführung des bundeseinheitlichen Examens für Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer sowie
  • die Bestellung von Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern sowie die Anerkennung von Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften wie auch deren Widerruf,
  • der Erlass von Regelungen zur Berufsausübung in Form von Berufssatzungen.

Die Öffentlichkeit misst der Arbeit der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer, vor allem den von ihnen durchgeführten Prüfungen von Unternehmen, eine hohe Bedeutung bei. Mit der verlässlichen Erfüllung dieser Aufgabe leistet der Berufsstand einen wichtigen Beitrag zum reibungslosen Funktionieren der Wirtschaft. Deshalb sind die Anforderungen an den Berufsstand der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer in Bezug auf die allgemeinen Berufsgrundsätze der Unabhängigkeit, Gewissenhaftigkeit, Verschwiegenheit und Eigenverantwortlichkeit besonders hoch.

*Für Fälle mit dem Vorwurf mittlerer und schwerer Schuld ist abschließend die Generalstaatsanwaltschaft Berlin zuständig.

Zahnärztekammer M-V

www.zaekmv.de
Präsident: Prof. Dr. Dietmar Oesterreich, Zahnarzt

Einzelmitglieder

Idil Hasimoglu-Baldauf
Mareike Ebbinghaus
Dr. Dirk Paukstat

Satzung

des Landesverbandes der Freien Berufe Mecklenburg-Vorpommern e.V.

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Landesverband der Freien Berufe Mecklenburg-Vorpommern e.V.“.
(2) Sitz des Landesverbandes ist Schwerin.
(3) Das Kalenderjahr ist das Geschäftsjahr.

§ 2

Aufgabe und Zweck
(1) Der Landesverband hat die Aufgabe, die gemeinsamen Interessen der Freien Berufe, deren Mitglieder, deren Kammern, Vereinigungen, Verbände und Vereine Freier Berufe in Mecklenburg-Vorpommern zu wahren und zu fördern sowie deren Beziehung unterei-nander zu pflegen, soweit deren Partikularinteressen nicht entgegenstehen oder behin-dert werden.
(2) Der Zweck des Landesverbandes ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

§ 3

Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können Kammern, Vereine sowie Körperschaften von Angehörigen eines Freien Berufes sein oder werden.
(2) Eine Einzelmitgliedschaft von Angehörigen Freier Berufe ist möglich, sofern diejenige Berufsgruppe eines Freien Berufes, welcher das Einzelmitglied angehört, nicht durch ei-ne Kammer, einen Verband, einen Verein oder eine sonstige Körperschaft in dem Lan-desverband repräsentiert wird und die Mitgliedschaft des Einzelmitglieds im besonderen Interesse des Landesverbandes liegt.
(3) Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand, weist der Vorstand einen Antrag auf Mitgliedschaft ab, so ist auf gesonderten Antrag des Antragstellers die Ent-scheidung der Mitgliederversammlung einzuholen.
(4) Die Mitgliedschaft endet:
a. bei natürlichen Personen mit dem Tod,
b. nach schriftlicher Kündigung eines Mitglieds zum Ende des laufenden Geschäftsjah-res; die Kündigung muss mindestens 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich beim Vorstand eingegangen sein.
c. durch Ausschluss aus wichtigen Gründen durch Beschluss der Mitgliederversamm-lung, insbesondere, wenn das Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt. Ein solcher Beschluss bedarf der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stim-men.
Ausschließungsgründe sind insbesondere:
– Grobe oder wiederholte Verstöße gegen die Satzung und Interessen des Vereins,
– Grobe oder wiederholte Verstöße gegen die Beschlüsse der Vereinsorgane,
– Schwerwiegend oder wiederholt unehrenhaftes Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins,
– Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge nach Fälligkeit trotz zweimaliger Aufforderung und Setzung angemessener Nachfristen.
Gegen den Ausschluss kann Widerspruch eingelegt werden, über den die nächste Mit-gliederversammlung endgültig entscheidet. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft des be-troffenen Mitglieds.

§ 4

Organe
Organe des Landesverbandes sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 5

Beschlussfähigkeit und Stimmrecht der Organe bei Versammlungen und Wahlen
(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmen durch die betreffenden Vertreter repräsentiert sind.
(3) Bei Abstimmungen und Wahlen gilt, soweit nichts Anderes durch die Satzung bestimmt ist, die einfache Stimmenmehrheit. Ein Beschlussvorschlag gilt als angenommen, wenn auf ihn mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen entfallen. Stimmenthal-
tungen und ungültige Stimmabgaben werden nicht mitgezählt. Ungültig sind Stimmab-gaben, die Zusätze enthalten, bei denen mehr Stimmen abgegeben werden, als abzu-geben sind oder deren Wille nicht eindeutig erkennbar ist. Leere Stimmzettel gelten als Stimmenthaltung. Über die Ungültigkeit einer Stimmabgabe entscheidet der Vorsitzen-de.
(4) Für Wahlen gilt Vorstehendes entsprechend. Stehen mehr Kandidaten zur Wahl als Personen in den Vorstand zu wählen sind, sind diejenigen Kandidaten gewählt, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Wahlen werden durch freie und geheime Stimmabgabe durchgeführt, in der Regel durch Abgabe von Stimmzetteln. Die Vorstandsmitglieder werden einzeln gewählt. Die Mitglie-derversammlung kann einstimmig einen anderen Wahlmodus beschließen, insbesonde-re eine offene Stimmabgabe durch Handzeichen sowie eine Wahl mehrerer Kandidaten in einem Zug (Blockwahl).
(5) In Mitgliederversammlungen sowie bei Wahlen haben Vereinigungen bis zu 100 berufs-tätigen Mitgliedern drei Stimmen, bis zu 500 berufstätigen Mitgliedern fünf Stimmen.
Die Zahl der Stimmen erhöht sich um fünf Stimmen bei Überschreitung von 500 berufs-tätigen Mitgliedern und immer wieder bei jeweils weiteren 500 Stimmen. Dabei gilt der Mitgliederbestand an natürlichen berufstätigen Personen zum jeweils zurückliegenden 1. Januar eines Kalenderjahres. Natürliche berufstätige Personen, die Mitglied einer Mitgliedsvereinigung des Landes-verbandes sind, können dieser Mitgliedsvereinigung nur ein einziges Mal zugerechnet werden.
Einzelmitglieder haben jeweils eine Stimme,
(6) Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung können in Präsenzsitzun-gen oder in Abstimmungen über Fernkommunikationsmittel gefasst werden.
(7) Eine Abstimmung über Fernkommunikationsmittel soll nur dann erfolgen, wenn der Ge-genstand der Beschlussfassung ein Zuwarten bis zur nächsten regulären Vorstandssit-zung oder Mitgliederversammlung nicht zulässt und die Durchführung einer außeror-dentlichen Vorstandssitzung oder Mitgliederversammlung aufgrund des Gegenstands der Beschlussfassung nicht geboten ist. Sie darf nicht erfolgen, wenn drei Mitglieder des Vorstands oder drei Mitgliedsvereinigungen einer Abstimmung über Fernkommunikati-onsmittel widersprechen. Bei einer Abstimmung über Fernkommunikationsmittel ist allen Vorstandsmitgliedern bzw. Vertretern der Mitgliedsvereinigungen der Gegenstand der Beschlussfassung in Textform bekannt zu geben. Die Stimmabgabe hat binnen 48 Stunden nach Bekanntgabe des Gegenstandes der Beschlussfassung zu erfolgen. So-fern dies geboten erscheint, kann der Präsident eine kürzere oder längere Frist bestim-men, hierauf ist in der Bekanntgabe gesondert hinzuweisen.

§ 6

Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in freier und geheimer Wahl mit ein-facher Mehrheit für die Dauer von drei Jahren gewählt. Nach Ablauf der Wahlperiode führen die gewählten Vorstandsmitglieder die Amtsgeschäfte bis zur Durchführung einer Wahl fort.
(3) Der Präsident, 1. und 2. Vizepräsident sowie der Schatzmeister werden vom Vorstand für die Dauer der jeweiligen Wahlperiode gewählt.
(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten vertreten. Ist dieser verhindert, wird der Verein durch den ersten Vizepräsidenten vertreten, bei des-sen Verhinderung durch den zweiten Vizepräsidenten. Ist auch dieser verhindert, wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
(5) Die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes kann durch eine Mitgliederversammlung in geheimer Wahl mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen.
(6) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.

§ 7

Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ und Entscheidungsgremium.
(2) Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung bleiben insbesondere vorbehalten:
1. Aufstellung und Änderung der Satzung
2. Wahl des Vorstandes
3. Beschlussfassung über den Haushaltsplan und Festsetzung der Mitgliederbeiträ-ge sowie Beschlussfassung über eine Beitragsordnung.
4. Genehmigung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes
5. Wahl des Rechnungsprüfers und dessen Stellvertreters.
6. Festlegung der Aufwandsentschädigung und der Reisekostenvergütung für die Mitglieder des Vorstandes und beauftragter Mitglieder.

§ 8

Einberufung und Tagesordnung der Mitgliederversammlung
(1) Mitgliederversammlungen haben mindestens einmal im Kalenderjahr stattzufinden.
(2) Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Landesverbandes es erfordert oder wenn ein Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen die Einberufung beantragt.
(3) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von drei Wochen durch einfache schriftliche Mitteilung einzuberufen. Eine te-lekommunikative Übermittlung ist ausreichend.
(4) In dringenden Fällen kann der Vorstand unter Verzicht auf die in Abs.3 genannte Frist die Mitgliederversammlung einberufen.
(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 9

Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitglieder sind zur jährlichen Zahlung eines Beitrages verpflichtet.
(2) Die Einzelheiten regelt eine durch die Mitgliederversammlung zu beschließende Bei-tragsordnung.

§ 10

Rechnungsprüfer
(1) Der Verein hat einen Rechnungsprüfer und einen Stellvertreter des Rechnungsprüfers. Sie werden durch die Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von drei Jahren ge-wählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Rechnungsprüfer können Mitglieder des Vereins sein, dürfen aber nicht Mitglieder des amtierenden Vereinsvorstandes sein.
(3) Der Rechnungsprüfer hat die rechnerische Richtigkeit der vom Vorstand vorzulegenden Jahresabrechnung über das abgelaufene Geschäftsjahr zu prüfen und zur ordentlichen Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht über die von ihnen durchgeführte Fi-nanzprüfung vorzulegen. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die Jahresabrech-nung sowie alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen mindestens drei Wochen vor Durchführung der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 11

Auflösung
(1) Die Auflösung des Landesverbandes kann nur eine zu diesem Zweck einberufene Mit-gliederversammlung beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen.
(2) Bei Auflösung des Landesverbandes fällt das Vereinsvermögen einer Wohlfahrtseinrich-tung der Freien Berufe oder falls eine solche nicht besteht, einer von der Mitgliederver-sammlung zu bestimmenden gemeinnützigen Vereinigung zu.
(3) Im Falle der Auflösung werden der Präsident, der erste Vizepräsident sowie der Schatzmeister zu Liquidatoren des Vereins gemäß § 76 BGB bestellt.

§ 12

Inkrafttreten, salvatorische Klausel
(1) Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am beschlossen.
(2) Die Satzung behält Gültigkeit bis zum Inkrafttreten anderer Satzungsbestimmungen.
(3) Vorhergehende Satzungen verlieren damit ihre Wirksamkeit.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen der Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.